Der Jugendclub Colmnitz bezweckt die Förderung des kulturellen Lebens aller Personen, insbesondere der Jugendlichen durch:
clubinterne und cluboffene Abende kultureller Art,
Vorträge zu kulturellen und gesellschaftlichen Themen,
offene Jugendveranstaltungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Für sämtliche Einnahmen, Zuwendungen, eigenerwirtschaftete Mittel u. a. sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
Mitglieder oder sonstige Personen erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Mittel irgendwelcher Art zurück.
Die Mitgliedsbeiträge sind termingerecht zu zahlen.
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen werden. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. In den Verein können nur Jugendliche ab 16 Jahren eintreten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Personen, die den Verein und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder dieser Satzung.
3.2 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austrittsdatum.
Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht bis zum 30. des jeweiligen Monats nicht nachkommt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt.
das Vereinsinteresse schädigt oder sich eines unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
Über deren Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen schriftliche anfechten. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich zu Jahresbeginn als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen beantragt wird. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einen öffentlichen Aushang unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Ist auch dieser verhindert, so bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen als NEIN-Stimmen, müssen aber als Enthaltungen oder ungültige Stimmen protokolliert werden.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit eintscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Diese Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse.
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
die Führung der laufenden Geschäfte.
Vertreter im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sowhol der Vorsitzende, als auch der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils jährlich zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und bis ins Einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnisse sie in einem Protokoll festhalten.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen - nach Abdeckung eventuell bestehender Verbindlichkeiten - an die Gemeinde Pretzschendorf, zur Erhaltung der Jugendarbeit im Ortsteil Colmnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 09.11.2006 im Rahmen einer Satzungsänderung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.